Begleitperson in der Kinderklinik: Wer darf mit?

Pressemitteilung /

Die unterschiedlichen Regelungen der Krankenkassen sorgen für Verwirrung bei vielen Eltern. Wir haben recherchiert.

Wenn ein Kind stationär im Krankenhaus bleiben muss, möchten es viele Eltern in dieser Situation ungern alleine - ohne eine ihm vertraute Person - lassen, und sie stellen sich die Frage: Wer darf mit und wer zahlt das?

Ein Elternteil oder eine andere vertraute Person darf das Kind begleiten, wenn dies medizinisch notwendig ist. Gesetzliche Krankenkassen sind dazu verpflichtet, das sogenannte Rooming-in bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres sicherzustellen (Sozialgesetzbuch SGB V Leistungsarten §11 (3)). 

Im Klinikum Saarbrücken stellen wir fest, dass es eine Vielzahl von Regelungen der Kassen dazu gibt, dies stellt uns vor Ort vor große Herausforderungen: Viele Krankenkassen übernehmen die Kosten für Begleitpersonen bei Kindern unter neun Jahren automatisch (manche sogar bis unter zwölf Jahre), da hier die medizinische Notwendigkeit automatisch angenommen wird. Bei älteren Kindern muss dies oftmals ärztlicherseits vom Krankenhaus bestätigt werden, manchmal vorher, manchmal nachher. Eine stringente Lösung gibt es nicht. Dies führt zu Verunsicherung und Verärgerung bei den Familien, die unsere Pflege- und Ärzteteams der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin vor Ort aushalten müssen.

Wichtig: Ob die Kosten übernommen werden oder nicht, ist keine Entscheidung des Klinikums Saarbrücken. Wir weisen unsere Eltern ausdrücklich darauf hin, dies bitte bei ihrer Krankenkasse explizit zu erfragen.

Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersbeschränkung für die Begleitung.

Erster Überblick auf der Homepage verfügbar

Wir haben aus eigenem Interesse (und um unseren Eltern zu helfen) einen Überblickeine eigene Recherche erstellt. Diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, kann aber erste Anhaltspunkte für betroffene Eltern bieten (Stand: September 2025).

Wir empfehlen Eltern explizit, dennoch selbst Rücksprache mit der Versicherung des Kindes zum weiteren Procedere zu halten, da die Regelungen sich in Teilen unterscheiden und beispielsweise manchmal bereits vor der Aufnahme ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden muss. Die meisten Krankenhäuser im Saarland, so auch das Klinikum Saarbrücken, bieten „Rooming-in“ an, also die Unterbringung eines Elternteils im Zimmer des Kindes.

Ist die Mitaufnahme medizinisch notwendig?

Die medizinische Notwendigkeit muss vom Krankenhaus bescheinigt werden, vor allem bei älteren Kindern. Dies beginnt in einigen Fällen ab sechs Jahren, in anderen ab neun Jahren und in wieder anderen Fällen ab zwölf Jahren.

Die organisatorische Umsetzung (z.B. Schlafmöglichkeit für die Begleitperson) kann je nach Krankenhaus unterschiedlich sein. Oftmals hängt dies auch vom verfügbaren Platz ab. Sind alle Betten durch kranke Kinder belegt, kann es sein, dass für eine Begleitperson kein Bett mehr verfügbar ist.

Die gesetzliche Krankenkasse des Kindes übernimmt in der Regel die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. Eltern sollten sich aber im Einzelfall vorab bei ihrer Kasse informieren. Ist eine Unterbringung im selben Zimmer nicht möglich, erstatten einige Krankenkassen die Kosten für eine Unterkunft in der Nähe bis zur Höhe der Krankenhauskosten. Auch hier sollten sich die Eltern explizit bei ihrer Krankenversicherung informieren.

 

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Kuscheltier mit verbundenem Beinchen auf einem Krankenbett
Wenn Kinder ins Krankenhaus müssen, nehmen sie gern ihr Kuscheltier mit - aber auch Mama oder Papa. Hierzu hat nahezu jede gesetzliche Krankenversicherung andere Regelungen. Wir haben durch eigene Recherchen versucht, etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Wir empfehlen aber explizit allen Eltern, deren Kinder stationär behandelt werden: Bitte (am besten vorab) dies bei der jeweiligen Krankenkasse erfragen.