Wenn ein Kind stationär im Krankenhaus bleiben muss, möchten es viele Eltern in dieser Situation ungern alleine - ohne eine ihm vertraute Person - lassen, und sie stellen sich die Frage: Wer darf mit?
Ein Elternteil oder eine andere vertraute Person darf das Kind begleiten, wenn dies medizinisch notwendig ist. Gesetzliche Krankenkassen sind dazu verpflichtet, das sogenannte Rooming-in bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres sicherzustellen (Sozialgesetzbuch SGB V Leistungsarten §11 (3)).
Im Klinikum Saarbrücken stellen wir fest, dass es eine Vielzahl von Regelungen der Kassen dazu gibt, dies stellt uns vor Ort vor große Herausforderungen: Viele Krankenkassen übernehmen die Kosten für Begleitpersonen bei Kindern unter neun Jahren automatisch (manche sogar bis unter zwölf Jahre), da hier die medizinische Notwendigkeit automatisch angenommen wird. Bei älteren Kindern muss dies oftmals ärztlicherseits vom Krankenhaus bestätigt werden, manchmal vorher, manchmal nachher. Eine stringente Lösung gibt es nicht. Dies führt zu Verunsicherung und Verärgerung bei den Familien, die unsere Pflege- und Ärzteteams vor Ort aushalten müssen.
Wichtig: Ob die Kosten übernommen werden oder nicht, ist keine Entscheidung des Klinikums Saarbrücken. Wir weisen unsere Eltern ausdrücklich darauf hin, dies bitte bei ihrer Krankenkasse explizit zu erfragen.
Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersbeschränkung für die Begleitung.

Die meisten Krankenhäuser im Saarland, so auch das Klinikum Saarbrücken, bieten „Rooming-in“ an, also die Unterbringung eines Elternteils im Zimmer des Kindes.
Die medizinische Notwendigkeit muss vom Krankenhaus bescheinigt werden, vor allem bei älteren Kindern. Dies beginnt in einigen Fällen ab sechs Jahren, in anderen ab neun Jahren und in wieder anderen Fällen ab zwölf Jahren.
Die organisatorische Umsetzung (z.B. Schlafmöglichkeit für die Begleitperson) kann je nach Krankenhaus unterschiedlich sein. Oftmals hängt dies auch vom verfügbaren Platz ab. Sind alle Betten durch kranke Kinder belegt, kann es sein, dass für eine Begleitperson kein Bett mehr verfügbar ist.
Heißt:
Im Saarland dürfen Eltern ihr Kind im Krankenhaus begleiten, insbesondere bei Kindern unter neun Jahren ist dies meist problemlos und wird von der Krankenkasse bezahlt. Bei älteren Kindern entscheidet die medizinische Notwendigkeit und die jeweilige Krankenkasse. Die wichtigsten Kassen im Saarland (AOK, Barmer, DAK, IKK Südwest, TK) übernehmen die Kosten großzügig, oft auch über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. Eltern sollten sich aber im Einzelfall vorab bei ihrer Kasse informieren.
Die gesetzliche Krankenkasse des Kindes übernimmt in der Regel die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. Eltern sollten sich aber im Einzelfall vorab bei ihrer Kasse informieren.
Ist eine Unterbringung im selben Zimmer nicht möglich, erstatten einige Krankenkassen die Kosten für eine Unterkunft in der Nähe bis zur Höhe der Krankenhauskosten.
Der folgende Überblick basiert auf eigener Recherche des Klinikums Saarbrücken und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand: September 2025).
Wir empfehlen Eltern explizit, dennoch selbst Rücksprache mit der Versicherung des Kindes zum weiteren Procedere zu halten, da die Regelungen sich in Teilen unterscheiden und beispielsweise manchmal bereits vor der Aufnahme ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden muss.
Bei der Mitaufnahme eines Elternteils als Begleitperson entstehen dem Krankenhaus unmittelbare Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Wenn die stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind gesetzlich versichert ist, übernimmt die Krankenkasse des Kindes die Kosten in Höhe des zwischen den Kassen und Krankenhäusern vereinbarten Tagessatzes unabhängig vom Alter.
Sollte eine Unterbringung nicht in demselben Zimmer oder derselben Einrichtung, jedoch in der näheren Umgebung, zum Beispiel in einem Hotel, möglich sein, bezahlt die Krankenkasse ebenfalls die notwendigen Kosten. Die Kostenübernahme ist dann auf die Höhe beschränkt, wie sie bei einer Unterbringung im betreffenden Krankenhaus entstanden wäre.
Der gesetzliche Anspruch auf die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und ist unabhängig vom Alter des Kindes. Demnach kann der Patient oder die Patientin von einem Elternteil oder einer anderen Person im Krankenhaus begleitet werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Eine Ausnahme besteht für Kinder, die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; hier wird die medizinische Notwendigkeit „unwiderlegbar vermutet“, wie es im Gesetzestext heißt.
Quelle: https://www.aok.de/pk/leistungen/kinder-familien/kind-im-krankenhaus/
Bei Kindern von null bis acht Jahren werden bis zu 60 Euro pro Tag für die Mitaufnahme einer Begleitperson (Rooming-in) übernommen. Es braucht vorher kein Antrag gestellt zu werden. Für Kinder zwischen neun und elf Jahren werden ebenfalls die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson bis zu 60 Euro pro Tag übernommen, wenn es eine medizinische Begründung gibt, warum Ihr Kind eine Begleitperson benötigt.
Bis zum neunten Geburtstag Ihres Kindes geht die BARMER davon aus, dass die Mitaufnahme von einer Begleitperson im Krankenhaus medizinisch notwendig ist. Ist das Kind zwischen neun und zwölf Jahre alt, muss die Einrichtung die medizinische Notwendigkeit bescheinigen. Für die Mitaufnahme der Begleitperson werden vom Krankenhaus die Kosten für Unterkunft und Verpflegung direkt mit der BARMER abgerechnet. Ist das Kind zwölf Jahre oder älter und besteht eine Behinderung? In diesem Fall ist ebenfalls eine Bescheinigung der Einrichtung erforderlich.
Die DAK übernimmt die Kosten für die Krankenhausbehandlung und zusätzlich bis zum zwölften Geburtstag die Kosten für die Begleitperson.
Viele Krankenhäuser bieten die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson (Rooming-in) an. Die Energie BKK übernimmt die Kosten für eine Begleitperson bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres des Kindes.
Bei älteren Kindern oder Erwachsenen wird um Zusendung eines Antrages mit ärztlicher Stellungnahme gebeten, aus der die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson hervorgeht. Sofern eine Privatrechnung ausgestellt wird, werden für jede Übernachtung der Begleitung inklusive Verpflegung maximal 60 Euro erstattet.
Bis zum zwölften Geburtstag des Kindes geht die HEK davon aus, dass die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus medizinisch notwendig ist. In der Regel rechnet das Krankenhaus die Kosten in Höhe von 60 Euro je Nacht direkt mit der HEK ab. Sollte das einmal nicht der Fall sein, erstattet die HEK persönlich die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch nicht mehr als 60 Euro.
Quelle: https://www.hek.de/erstklassige-leistungen/schwangerschaft-familie/rooming-in/
Bis zum zwölften Geburtstag des Kindes geht die hkk davon aus, dass die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus medizinisch notwendig ist. In einem solchen Fall rechnet das Krankenhaus zusätzlich entstehende Kosten direkt mit der hkk ab.
Die IKK Südwest unterstützt das Rooming-in und übernimmt die hierfür anfallenden Kosten, grundsätzlich bis zum Tag vor dem neunten Geburtstag des Kindes und bei medizinischer Notwendigkeit nach formloser Antragstellung auch über diese Altersgrenze hinaus. Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet im Einzelfall der Krankenhausarzt. Sollte eine Unterbringung zusammen mit dem Kind im Krankenhaus nicht möglich sein, übernimmt die IKK Südwest auch die Kosten einer Unterbringung der Begleitperson außerhalb des Krankenhauses. Dabei werden maximal die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Krankenhaus angefallen wären.
Quelle: https://www.ikk-suedwest.de/leistung/mitaufnahme-im-krankenhaus/
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden in Höhe des vereinbarten Tagessatzes bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr automatisch übernommen. Bei einer Bescheinigung darüber, dass die Begleitung auch über dieses Lebensalter hinaus notwendig ist, zahlt die KKH ebenfalls.
Quelle: https://www.kkh.de/leistungen/behandlungsangebote/krankenhaus/krankenhausbegeleitung
Die Regelung bezieht sich vor allem auf Kinder unter neun Jahren. Die Anwesenheit eines Elternteils vermindert seelische Belastung und Trennungsängste, argumentiert die Knappschaft. Wird ein krankes Kind unter neun Jahren stationär im Krankenhaus behandelt, wird für die Mitaufnahme eines Elternteils 60 Euro täglich gezahlt.
Unter bestimmten Bedingungen werden auch die Kosten für die Mitaufnahme bei Jugendlichen und Erwachsenen übernommen. Dafür reicht eine Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit. Wenn das ausgewählte Krankenhaus die Begleitpersonen nicht unterbringen kann: Die Kosten für eine alternative Unterkunft in der Nähe werden übernommen – bis maximal 60 Euro pro Tag.
Bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes ist die Mitaufnahme eines Elternteiles immer medizinisch nachgewiesen. Ein gesonderter Nachweis über die Notwendigkeit der Mitaufnahme ist daher nicht erforderlich. Vom zehnten bis zum zwölften Lebensjahr benötigen wir einen gesonderten Nachweis vom Krankenhaus, dass die Mitaufnahme eines Elternteiles medizinisch notwendig war.
Quelle: https://www.novitas-bkk.de/kinderkrankengeld-bei-stationaerer-mitaufnahme-eines-elternteils/
Hier lautet die Info: „Der Arzt oder die Ärztin Ihres Kindes im Krankenhaus entscheidet, ob es medizinisch notwendig ist, dass Sie als Begleitperson Ihrem Kind zur Seite stehen. Ist dies der Fall, entstehen für Sie keine Kosten. Den Ausfall Ihres Einkommens können wir Ihnen seit dem 01.01.24 im Rahmen des Kinderkrankengelds erstatten.“
Die vivida bkk übernimmt die Kosten für den Krankenhausaufenthalt für ein stationär aufgenommenes Kind und Begleitperson zu 100 Prozent. Ist das Kind über sechs Jahre alt, muss VOR der Krankenhausaufnahme schriftlich ein formloser Antrag bei uns gestellt werden, inklusive Bescheinigung des behandelnden Arztes.